§ 1 Name, Sitz und Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen „SV Olympia Bad Schwartau von 1952 e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Schwartau. Die Vereinsfarben sind blau, weiß und rot.
Die Judoabteilung führt den Namen "Judoabteilung KUZUSHI im SV Olympia Bad Schwartau“. Sie hat ihr eigenes Emblem.
Die vom Deutschen Sportbund und seinen angeschlossenen Fachverbänden, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, erlassenen Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Entscheidungen sind für den SV Olympia Bad Schwartau von 1952 e. V. verbindlich.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die gemeinsame Ausübung und Pflege aller Sportarten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Bestrebungen rassistischer, konfessioneller, miIiitärischer und parteipolitischer Art sind ausgeschlossen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag eingeleitet, über den der geschäftsführende Vorstand entscheidet.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen für den Erwerb der Mitgliedschaft die Zustimmung der Erziehungsberechtigen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Die Kündigung muss spätestens vier Wochen vor Quartalsende beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sein.
Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit mehr als sechs Monatsbeiträgen rückständig ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführenden Vorstand. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich zuzuleiten.
Gegen den Vorstandsbeschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Berufung beim Ehrenrat (§ 9) eingelegt werden.
§ 5 Beiträge und sonstige Einnahmen
1. Alle Vereinsmitglieder haben Beiträge zu zahlen.
Ausgenommen sind Ehrenmitglieder sowie diejenigen Mitglieder, die in besonderen Härtefällen aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes beitragsfrei sind.
2. Darüber hinaus können eine Aufnahmegebühr und Umlagen erhoben werden, worüber der Gesamtvorstand beschließt.
3. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, die Erbringung von Dienstleistungen durch die Mitglieder zu beschließen. Daneben kann beschlossen werden, dass die Arbeitspflicht durch Umlagen abgelöst werden kann.
4. Der Beitrag setzt sich zusammen aus Grundbeitrag und Abteilungsbeitrag. Gehört ein Mitglied mehreren Abteilungen an, sind nur ein Grundbeitrag, jedoch mehrere Abteilungsbeiträge zu zahlen.
Ziehen die Abteilungen die Beiträge ein, so hat die Abteilung mit dem höheren Beitrag den Grundbeitrag mit einzuziehen.
Gehören mehrere Mitglieder einem Familienhaushalt und derselben Abteilung an, so ist für jede Person ab 6 Jahren der Grundbeitrag zu zahlen.
Die Erhebung eines Familienbeitrages richtet sich nach der Abteilungsordnung der betroffenen Abteilung.
5. Die Höhe des Grundbeitrages wird vom Gesamtvorstand festgelegt. Er ist so zu bemessen, dass daraus die Beiträge an Verbände, Versicherungen und die Verwaltungskosten - auch für das Clubheim - bestritten werden können.
6. Die Höhe der Abteilungsbeiträge wird von der betreffenden Abteilung nach Maßgabe der Abteilungsordnung festgesetzt.
7. Über die Fälligkeit der einzelnen Beiträge und die Art der Beitragsentrichtung sowie über die Höhe der Aufnahmegebühr beschließt im Übrigen der Gesamtvorstand.
8. Für bestimmte außerordentliche Aufwendungen des Vereins kann der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder Umlagen und/oder Arbeitsleistung der Mitglieder dem Grund und der Höhe nach beschließen.
Bei Aufwendungen für den Gesamtverein, die einzelnen Abteilungen unterschiedlich zu Gute kommen, setzt der Gesamtvorstand auch die Quotelung im Verhältnis der einzelnen Abteilungen zueinander fest.
9. Das Recht der Abteilungen, eigene Aufnahmegebühren sowie für die ihnen angehörigen Mitglieder eigene Umlagen oder Arbeitsleistungen zu beschließen, sofern die Abteilungsordnung dies vorsieht, bleibt unberührt.
10. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
11. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliedsversammlung, der Gesamtvorstand, der geschäftsführende (gf) Vorstand, der Ehrenrat und die Abteilungsversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
Auf Verlangen eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim einberufen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereits ein Jahr Mitglied des Vereins ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit.
Für die Auflösung gilt § 14.
Die Jahreshauptversammlung beschließt im ersten Quartal eines Geschäftsjahres (§ 15) über
a) Wahl des Vorstandes (§ 8)
b) Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Wahl des Ehrenrates (§ 9)
f) Wahl der Kassenprüfer für zwei Jahre im Wechsel (einmalige Wiederwahl ist zulässig).
Anträge auf Änderung der Satzung muss der geschäftsführenden Vorstand in die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufnehmen;
die Mitgliederversammlung kann nur über solche Satzungsänderungen entscheiden, die in der Ladung als Punkte der Tagesordnung aufgeführt sind.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen. Sie beschließt über die Form von Ehrungen.
§ 8 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand, der den Verein gemäß § 26 BGB vertritt, besteht aus der 1.Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister,
der Schriftführerin / dem Schriftführer und einer Beisitzerin / eines Beisitzers.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der/dem Vereinsjugendwart-in und den Abteilungsleitern / den Abteilungsleiterinnen.
Die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende, die Schatzmeisterin /der Schatzmeister, die Schriftführerin / der Schriftführer, die Beisitzerin / der Beisitzer und eine Kassenprüferin / ein Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt und zwar
in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen
die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende
die Schriftführerin/der Schriftführer
in Jahren mit geraden Jahreszahlen
die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende
die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
die Beisitzerin / der Beisitzer.
In jedem Jahr eine Kassenprüferin / ein Kassenprüfer.
Scheiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, während der Wahlperiode aus, so ist der restliche geschäftsführende Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
ein beliebiges anderes Mitglied des Vereins, mit diesen Aufgaben zu betrauen.
Die/der Vereinsjugendwart-in wird in Jahren mit ungerader Jahreszahl von der Jugendversammlung gewählt und danach von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt. Wird eine Betätigung durch die Mitgliederversammlung nicht vorgenommen, so muss die Jugendversammlung erneut eine/einen Vereinsjugendwart-in wählen. Die Ablehnungsgründe sind der Jugendabteilung bekanntzugeben.
Die 1. Vorsitzende /der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich oder
drei beliebige Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich oder außergerichtlich.
Auf Verlangen des geschäftsführenden Vorstandes sind Abteilungsversammlungen (§ 10) einzuberufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung Einsicht in die Kassenführung der Abteilungen zu nehmen.
Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt einVereinsmitgliederverzeichnis, wonach die Zu und Abgänge gemeldet werden müssen und der Jahresabschluss bis zum 31.Januar des Folgejahres erstellt sein muss.
Der Gesamtvorstand ist vor wichtigen Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen, mindestens einmal im Vierteljahr.
§ 9 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht, aus drei Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Der Ehrenrat darf dem Vorstand nicht angehören.
Er kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden und soll Unstimmigkeiten unter Mitgliedern abhelfen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern (§4).
§ 10 Abteilungsversammlungen
Die Abteilungsversammlungen haben für sich eigene Abteilungsordnungen zu beschließen. Sie beschließen in eigener Zuständigkeit über die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung. Sie wählen sich ihre Abteilungsleitung und erstellen ihren Haushaltsplan. Der geschäftsführende Vorstand ist zu Abteilungsversammlungen einzuladen.
§ 11 Vereinsjugend
Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet - unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins - ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
Sie gibt sich hierzu im Rahmen der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.
Die/der Vereinsjugendwart-in ist gemäß § 8 Mitglied des Vorstandes.
Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 12 Haftung
Der Verein haftet nicht für die aus dem Vereinsbetrieb, Vereinsveranstaltungen und bei der Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden durch den Verein oder Gruppen des Vereins entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.
§ 13 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine von der/dem ersten oder zweiten Vorsitzenden-in und von dem/der Schriftführer-in oder von einer/einem von der Versammlung gewählten Protokollführer-in unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, zu diesem Zwecke, mit einer Frist von einem Monat, schriftlich einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Das Vermögen der Jugend darf nur jugendpflegerischen Maßnahmen zugeführt werden.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Inkrafttreten
1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26. März 1996 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Der geschäftsführende Vorstand